Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'345.60 auszurichten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB