Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 17.25 Stunden für das Berufungsverfahren des Beschuldigten geltend. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung ergibt sich ein Aufwand von 16.75 Stunden. Der Aufwand erscheint angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) sowie zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'345.60. - 19 -