Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die Parteientschädigung des Privatklägers A._____ leicht reduziert wird. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid wird damit nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zuzüglich Auslagen von Fr. 190.00, d.h. Fr. 2'190.00 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).