Parteientschädigung des Privatklägers ist somit in Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 220.00 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) sowie zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuersatzes von 7.7 % auf Fr. 11'162.25 festzusetzen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).