Der Beschuldigte legt denn auch nicht dar, inwiefern die Aufwendungen des Rechtsvertreters für die Wahrung der Interessen des Privatklägers nicht notwendig und angemessen gewesen sein sollen. Zwar erscheint der Aufwand vor dem Hintergrund, dass einzig Ehrverletzungsdelikte Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, als eher hoch. Der hohe Aufwand ist jedoch wesentlich auf die vom Beschuldigten behaupteten Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweise und in diesem Zusammenhang eingereichten zahlreichen Beilagen zurückzuführen.