Einzelne Positionen enthalten zudem Aufwendungen, von denen ein Teil nur hinsichtlich des Verfahrens betreffend den Mitbeschuldigten C._____ notwendig gewesen ist (z.B. «Stellungnahmen C._____ u. B._____; E-Mail an Mandant» vom 13. Juli 2021; «Studium Stellungnahme B._____ u. C._____» vom 15. Juli 2021). Es rechtfertigt sich daher, die in diesem Verfahren zu entschädigenden Aufwendungen um weitere 5 Stunden auf 45.36 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erweisen sich die Aufwendungen im Hinblick auf das Verfahren des Beschuldigten als notwendig, weshalb eine weitere Kürzung bzw. die vom Beschuldigten beantragte Halbierung der Entschädigung ausser Betracht fällt.