E. 3.1.3). Der Aufwand ist dementsprechend um 0.42 Stunden zu kürzen. Des Weiteren ist der für die Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9.83 Stunden (4.25 und 3.75 Stunden am 13. März 2022 und 1.83 Stunden am 24. März 2022) um 1/3, d.h. gerundet 3.3 Stunden, zu reduzieren, da ein Teil des Aufwands auf den Vorwurf der üblen Nachrede im Zusammenhang mit der Aufsichtsanzeige vom 31. August 2020 entfällt, hinsichtlich dem das Verfahren eingestellt worden ist. Der für die Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand ist zudem anhand der effektiven Dauer der Verhandlung auf 6.5 Stunden (statt 8 Stunden) festzusetzen.