Positionen «Kenntnisnahme EV-Protokoll; E-Mail an Mandant» vom 2. Dezember 2021 und «Schreiben Staatsanwaltschaft (samt Beilagen), E-Mail an Mandant» vom 3. März 2022 dürfte es sich – da jeweils im Zusammenhang mit erhaltenen Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Vertreters enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).