Auf den vom Rechtsvertreter des Privatklägers geltend gemachten Aufwand kann nicht vollumfänglich abgestellt werden: Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweist sich der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 14. März 2022 (0.25 Stunden). Nicht zu entschädigen sind die Telefonate und E-Mails mit anonymen Personen («xxx»; insgesamt 2.09 Stunden), da deren Zusammenhang mit dem Strafverfahren und Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. Bei den - 17 -