Der obsiegende Privatkläger A._____ hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis). Die Notwendigkeit bezieht sich im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8).