5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat den vom Rechtsvertreter des obsiegenden Privatklägers A._____ geltend gemachten Aufwand von 59.67 Stunden (angepasst an den Stundensatz von Fr. 220.00) als angemessen erachtet und den Beschuldigten verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 14'138.20 (inkl. Mehrwertsteuer) in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 9).