Es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'448.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen sind. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 -