Nachdem der Mitbeschuldigte C._____ während des Berufungsverfahrens verstorben ist und eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung betreffend C._____ daher ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.2), entfällt jedoch die solidarische Haftbarkeit von C._____. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.