Im Übrigen finden sich in der Berufung des Beschuldigten für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. Nachdem der Mitbeschuldigte C._____ während des Berufungsverfahrens verstorben ist und eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung betreffend C.____