__ zu leisten (act. 858). Indem die Vorinstanz den Beschuldigten und C._____ in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.00 an den Privatkläger verpflichtet hat und dem Antrag des Privatklägers bezüglich des verlangten höheren Betrags sowie der befreienden Erfüllung durch Zahlung an eine Stiftung nicht entsprochen hat, hat sie dem Privatkläger nicht mehr und nichts anderes, sondern weniger zugesprochen, als dieser verlangt hat und somit – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 14) – die Dispositionsmaxime nicht verletzt.