Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch ausser Betracht, womit es – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.) – bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ eine Genugtuung von - 15 -