3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 1'000.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die ausgefällte Strafe wird vom Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden, da aufgrund der Schwere der Vorwürfe und damit der Ehrverletzung von A._____ entgegen der Vorinstanz nicht mehr von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art.