Damit sind auch die vom Beschuldigten hinsichtlich der Erbringung des Gutglaubensbeweises gestellten Beweisanträge (Befragung von I._____ und J._____ als Zeugen) abzuweisen, weil über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.