Der Beschuldigte hat denn auch eingeräumt, der Vorwurf in Bezug auf unethische Forschung sei «graduell natürlich nicht gleich» wie jener auf dem Bild der KZ-Ärzte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Wer Äusserungen in einer derart unnötig herabsetzenden Form tätigt, kann zudem nicht anders als mit der überwiegenden Absicht handeln, jemandem Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist folglich nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen.