2.4.2. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung zu schützen (vgl. Art. 118b BV; vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen [HFG; SR 810.30]). Hält ein Arzt die Vorschriften für die Forschung am Menschen, z.B. hinsichtlich der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung oder der Forschung mit urteilsunfähigen Personen (Art. 118b Abs. 2 lit. b und d BV; Art. 7, 16 ff. und 24 HFG), nicht ein, wovon der Beschuldigte ausgegangen zu sein scheint, besteht grundsätzlich ein zureichender Anlass, dies dem Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden zu melden.