Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1).