Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn die beiden Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) kumulativ gegeben sind (BGE 132 IV 112 E. 3.1).