Ob der Beschuldigte auch die Namen der abgebildeten nationalsozialistischen Ärzte gekannt hat, was er unter dem Hinweis, es seien weder Hitler noch Himmler noch Mengele abgebildet, verneint hat (act. 830), ist nicht von Bedeutung. Die ehrverletzenden Tatsachen wurden im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten und von C._____ vor Mitgliedern des Verwaltungsrats des D._____ vorgetragen, womit sie wissentlich und willentlich gegenüber Dritten erfolgt sind. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. - 13 -