__ als Arzt und damit seine berufliche Geltung, sondern auch sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt, womit sie sich als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB erweisen. Dass die Äusserungen, ein Arzt lüge, führe Studien ohne Bewilligungen und Aufklärung der Patienten durch, experimentiere an intubierten Patienten, gefährde Patienten und betreibe unethische Forschung, welche als vergleichbar mit derjenigen von Nazi-Ärzten im zweiten Weltkrieg dargestellt wird, einen ehrverletzenden Charakter und eine Eignung zur Rufschädigung aufweisen, kann aufgrund der Schwere dieser Vorwürfe als allgemein und auch dem Beschuldigten bekannt vorausgesetzt werden.