auch nichts gesagt oder genauer erörtert worden, sondern man sei «mit Beklemmung» zum nächsten Bild übergegangen (act. 559), bei dem es sich wohlgemerkt um die Abbildung der Hirndruckmessung an einem intubierten Patienten im Rahmen der vom Beschuldigten kritisierten Forschung durch A._____ gehandelt hat. Zwar sind die in den Folien 7, 8, 14 und 15 erhobenen Vorwürfe für sich allein nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff umfasst, da sie sich auf die berufliche Geltung von A._____ beschränken.