Der Beschuldigte macht geltend, der Tatbestand der üblen Nachrede sei nicht erfüllt. In der Präsentation werde die Forschungsweise von A._____ und die schwache Aufsichtspflichtwahrnehmung des D._____ kritisiert. Wenn überhaupt, habe der Beschuldigte nur die berufliche bzw. wissenschaftliche Ehre von A._____ verletzt, welche vom strafrechtlichen Schutz ausgenommen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 ff.).