Hätte A._____ bereits im Herbst 2020 Kenntnis vom Inhalt der Präsentation erlangt, wäre davon auszugehen, dass er auch diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 erwähnt hätte, zumal die in der Präsentation enthaltenen Äusserungen aufgrund ihrer Formulierung und Darstellung schwerer wiegen als die in der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 genannten. Dass der bereits zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene A._____ mit der Anhebung der Strafanzeige in Bezug auf die Präsentation hätte zuwarten sollen, erscheint abwegig. Für das Obergericht ist damit erstellt, dass A.__