Erwähnt wird im Artikel nur, dass der Beschuldigte und C._____ in der Präsentation geschrieben hätten, sie seien keine frustrierten Pensionäre und auch keine Querulanten, würden sich auch nicht in diese Ecke drängen lassen, auch wenn dies bequem wäre, und würden dem D._____ nicht schaden wollen (act. 583). Insgesamt sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass A._____ bereits zu einem früheren Zeitpunkt als der Akteneinsicht im Aufsichtsverfahren am 7. April 2021 Kenntnis vom Inhalt der Präsentation und damit der mutmasslichen Straftat erlangt haben könnte. Die diesbezüglichen Aussagen von A._____ erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Hätte A.__