__ angegeben, er sei von C._____ angefragt worden, ob er ihm [A._____] eine geschwärzte Version einer Präsentation vom November 2020 geschickt habe, er habe jedoch keine Ahnung, wovon C._____ spreche (Beilage 1 zum Plädoyer des Privatklägers). Aus dem K._____-Artikel vom 20. September 2020 lässt sich sodann nur auf die Existenz einer solchen Präsentation, jedoch nicht auf deren vorliegend angeklagten und allenfalls strafrechtlich relevanten Inhalt schliessen. Erwähnt wird im Artikel nur, dass der Beschuldigte und C.___