Auch wenn A._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2022 bestätigt hat, den K._____-Artikel vom 20. September 2020 wahrscheinlich gleichentags gelesen zu haben und mit L._____ in Kontakt gestanden zu haben (act. 574 ff.), kann daraus entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht geschlossen werden, A._____ sei bereits damals im Herbst 2020 im Besitz der Präsentation gewesen. L._____ hat im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz mit C._____ bestätigt, die ungeschwärzte -8-