Bereits am 20. September 2020 ist in einem Artikel des Online-Portals K._____ auf die Präsentation des Beschuldigten und von C._____ vor dem Verwaltungsrat Bezug genommen worden (act. 582 f.). L._____, Journalist des Portals, hat in einer E-Mail-Korrespondenz mit C._____ am 30. November 2020 angegeben, über eine unvollständige Version einer Präsentation, die der Beschuldigte und C._____ vor Vertretern der Politik präsentiert hätten, zu verfügen. Auf die Antwort von C.___