Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Bestehen unüberwindliche Zweifel am Vorliegen eines gültigen Strafantrags, hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO demnach von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist.