1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, am 13. August 2020 zusammen mit C._____ vor Vertretern des Verwaltungsrats der D._____ AG eine ehrverletzende Präsentation zum Nachteil von A._____ gehalten zu haben, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen.