2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. März 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. 2.6. Am 12. April 2024 reichte der Privatkläger vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein. 2.7. Mit Schreiben vom 27. November 2024 teilte die Verteidigerin des Mitbeschuldigten C._____ mit, dass dieser am tt.mm. 2024 verstorben sei. 2.8. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Dezember 2024 statt. Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Das Obergericht zieht in Erwägung: