2.2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären. 2.3. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 teilte der Privatkläger A._____ mit, dass er darauf verzichte, Anschlussberufung zu erklären. 2.4. Am 20. März 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung bezüglich der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung ein, reichte verschiedene Beilagen ein und stellte den Beweisantrag, es seien I._____ und J._____ als Zeugen zu befragen.