1.5. Gegen das dem Beschuldigten am 31. August 2023 in Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 8. September 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Dezember 2023 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, das Verfahren betreffend üble Nachrede sei mangels Vorliegens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Privatklägers, eventualiter zulasten des Staats. -5-