Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ als Genugtuung Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 13. August 2020 zu bezahlen.