1.2. Der Beschuldigte erhob am 28. Juli 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 11. April 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Aarau. 1.4. Am 28. August 2023 fand die Hauptverhandlung zusammen mit dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 176 StGB.