Die Beschuldigten handelten, insbesondere indem sie den Privatkläger durch die Verwendung des Bildes auf Seite 12 der Präsentation auf eine Ebene mit Nazi-Kriegsverbrechern und deren abscheulichen Menschenversuchen stellten, vorwiegend in der Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Sie taten dies bewusst und gewollt in derart unnötig herabsetzender Weise, dass die Wahrung allfälliger öffentlicher Interessen hierzu keine begründete Veranlassung gab. Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 1'440.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 7'200.00.