Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.306 (ST.2023.82; STA.2020.10131) Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1951, von Gebenstorf, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Gegenstand Üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 27. Juni 2022 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl mit folgendem Sachverhalt: Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 176 StGB) […] Begangen: Ort : […] Zeit: Donnerstag, 13. August 2020 Zivil- und Strafkläger: A._____, […] v.d. RA Gregor Münch, […] Strafanträge: Montag, 14. Juni 2021 Vorgehen: Am 13. August 2020 nahm der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ (sep. Verfahren) an einer Sitzung mit Vertretern des Verwaltungsrats der D._____ AG an der Q-Strasse in R._____ teil. Von Seiten des Verwaltungsrats waren Verwaltungsratspräsident E._____, Verwaltungsratsvizepräsident F._____ und Verwaltungsratsmitglied G._____ anwesend. Die Beschuldigten trugen anlässlich dieser Sitzung verschiedene Fragen betreffend den vom Privatkläger mitverantworteten Einsatz der Substanz '5-ALA' und des Hirndruck- messgeräts '[…]' bei intubierten Patienten am D._____ an die Vertreter des Verwaltungsrats heran. Hierzu setzten sie eine Präsentation mit 27 Folien ein. Auf Seite 7 der Präsentation zeigten die Beschuldigten Auszüge aus einem vom Privat- kläger mitverfassten Fachartikel aus dem Jahre 2014 samt seinem Foto. Über den Auszü- gen hatten die Beschuldigten stempelartige Grafiken mit den Aufschriften "GELOGEN!" und "FALSCH" angebracht. Auf Seite 8 der Präsentation zeigten die Beschuldigten die auf den Privatkläger bezogene Überschrift: "Warum lügen die Autoren der 5-ALA Studie in drei kritischen Punkten auf Ihrer Publikation?" Auf Seite 12 der Präsentation, umrahmt mit gegen den Privatkläger gerichteten Vorwürfen auf den Seiten davor und den Seiten danach, zeigten die Beschuldigten eine während des 2. Weltkriegs entstandene Fotografie aus dem Konzentrationslager Dachau. Darauf waren die beiden Nazi-Ärzte Ernst Holzlöhner und Sigmund Rascher bei der Durchführung von unmenschlichen Unterkühlungsversuchen an Lagerinsassen abgebildet. Auf Seite 14 der Präsentation zitierten die Beschuldigten einen vom Privatkläger mitverfassten Fachartikel und zeigten dazu die Überschrift: "Darf man auf der IPS im D._____ unethische Forschung betreiben und Patienten gefährden (...)?" Auf Seite 15 der Präsentation bezeichneten die Beschuldigten den Privatkläger und den Mitautor eines Fachartikels als "Wiederholungstäter". Die Beschuldigten taten all dies bewusst und gewollt, um bei den Vertretern des Verwal- tungsrats der D._____ AG den Eindruck zu erwecken, dass der Privatkläger bei der -3- Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit derart gravierend lüge und in rechtlich sowie moralisch verwerflicher Weise mit nicht zugelassenen Medikamenten und Gerätschaften an Patienten herumexperimentiere, dass ihm abzusprechen sei, sich so zu benehmen, wie dies von einem charakterlich anständigen Menschen nach allgemeiner Auffassung erwartet wird. Die Beschuldigten handelten, insbesondere indem sie den Privatkläger durch die Verwen- dung des Bildes auf Seite 12 der Präsentation auf eine Ebene mit Nazi-Kriegsverbrechern und deren abscheulichen Menschenversuchen stellten, vorwiegend in der Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Sie taten dies bewusst und gewollt in derart unnötig herabsetzender Weise, dass die Wahrung allfälliger öffentlicher Interessen hierzu keine begründete Veranlassung gab. Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 1'440.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 7'200.00. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 28. Juli 2022 Einsprache gegen den Straf- befehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 11. April 2023 als Anklage an das Bezirksgericht Aarau. 1.4. Am 28. August 2023 fand die Hauptverhandlung zusammen mit dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 176 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 20'000.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Straf- vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. -4- Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ als Genugtuung Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 13. August 2020 zu bezahlen. 6.2. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche des Zivil- und Strafklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6.3. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ die gerichtlich auf Fr. 14'138.20 (inkl. Fr. 1'010.80 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 900.00 c) andere Auslagen Fr. 48.00 Total Fr. 2'448.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'448.00 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 1.5. Gegen das dem Beschuldigten am 31. August 2023 in Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete dieser am 8. September 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Dezember 2023 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, das Verfahren betreffend üble Nachrede sei mangels Vorliegens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MWST) zulasten des Privatklägers, eventualiter zulasten des Staats. -5- 2.2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungs- weise Anschlussberufung zu erklären. 2.3. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 teilte der Privatkläger A._____ mit, dass er darauf verzichte, Anschlussberufung zu erklären. 2.4. Am 20. März 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung bezüglich der dem Privatkläger von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung ein, reichte verschiedene Beilagen ein und stellte den Beweisantrag, es seien I._____ und J._____ als Zeugen zu befragen. 2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. März 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. 2.6. Am 12. April 2024 reichte der Privatkläger vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein. 2.7. Mit Schreiben vom 27. November 2024 teilte die Verteidigerin des Mitbeschuldigten C._____ mit, dass dieser am tt.mm. 2024 verstorben sei. 2.8. Die Berufungsverhandlung fand am 17. Dezember 2024 statt. Der Privat- kläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschul- digten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu über- prüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, am 13. Au- gust 2020 zusammen mit C._____ vor Vertretern des Verwaltungsrats der D._____ AG eine ehrverletzende Präsentation zum Nachteil von A._____ gehalten zu haben, der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gesprochen. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Verfahrens und macht geltend, die Strafantragsfrist sei mit der ergänzenden Anzeige vom 14. Juni 2021 nicht eingehalten worden, da davon auszugehen sei, dass A._____ bereits mehr als drei Monate vor Einreichung der Anzeige Kenntnis von der Präsentation erlangt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.2.2. Bei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3, BGE 126 IV 131 E. 2a). Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Straf- antrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Bestehen unüberwindliche Zweifel am Vorliegen eines gültigen Strafantrags, hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO dem- nach von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.2.3. A._____ hat am 7. Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten und C._____ betreffend Äusserungen in der Aufsichtsanzeige vom 31. August 2020 und im […]-Artikel vom 9. September 2020 erhoben, wobei er ausgeführt hat, er habe von den Äusserungen am 9. September 2020 (Publikation des […]-Artikels; act. 454) bzw. am 10. September 2020 -7- (Zustellung der Aufsichtsanzeige mit Schreiben des Departements Ge- sundheit und Soziales; act. 449) Kenntnis erlangt (act. 433 ff.). Am 14. Juni 2021 hat A._____ sodann eine Ergänzung der Strafanzeige betreffend die streitgegenständliche Präsentation eingereicht und ausgeführt, er habe im Rahmen der Akteneinsicht im Aufsichtsverfahren am 7. April 2021 Kenntnis vom Inhalt der Präsentation erlangt (act. 492 ff.). Dass dem Rechtsvertreter von A._____ am 7. April 2021 die Verfahrensakten des Aufsichtsverfahrens zugestellt worden sind und diese die Präsentation vom 13. August 2020 beinhaltet haben, wird durch die eingereichten Unterlagen belegt (act. 422 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2022 hat A._____ bestätigt, von der Präsentation im Rahmen der Akteneinsicht im Aufsichtsverfahren Kenntnis erhalten zu haben. Die Akten seien seinem Rechtsanwalt zugestellt worden und er sei von diesem dann im Rahmen einer persönlichen Sitzung über die Präsentation in Kenntnis gesetzt worden. Dies müsse kurz vor der Ergänzungsstrafanzeige gewesen sein. Die Präsentation habe er ausgedruckt in schwarz-weiss gesehen. Er sei davor von niemandem, weder von seinem Arbeitgeber noch vom Verwal- tungsrat, darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschuldigten eine solche Präsentation über ihn gehalten hätten (act. 573 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A._____ wiederum ausgesagt, er habe die Präsentation zum ersten Mal gesehen, als sein Anwalt die Akten des Aufsichtsverfahrens erhalten habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Bereits am 20. September 2020 ist in einem Artikel des Online-Portals K._____ auf die Präsentation des Beschuldigten und von C._____ vor dem Verwaltungsrat Bezug genommen worden (act. 582 f.). L._____, Journalist des Portals, hat in einer E-Mail-Korrespondenz mit C._____ am 30. November 2020 angegeben, über eine unvollständige Version einer Präsentation, die der Beschuldigte und C._____ vor Vertretern der Politik präsentiert hätten, zu verfügen. Auf die Antwort von C._____, sie hätten dem Verwaltungsrat eine Präsentation vorgetragen, hätten jedoch keine Kenntnis darüber, ob die angeblich weitergegebenen Dokumente manipuliert worden seien und wüssten nicht, von welchen Folien und angeblich gelöschten Passagen gesprochen werde, hat L._____ C._____ die unvollständige geschwärzte Version der Präsentation zugeschickt (act. 321 f.). Mit E-Mail vom 17. Februar 2022 hat L._____ auf Nachfrage von C._____ sodann angegeben, auch bei A._____ erfolglos versucht zu haben, an die Informationen der geschwärzten Folien heranzukommen (act. 890). Auch wenn A._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2022 bestätigt hat, den K._____-Artikel vom 20. September 2020 wahrscheinlich gleichentags gelesen zu haben und mit L._____ in Kontakt gestanden zu haben (act. 574 ff.), kann daraus entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht geschlossen werden, A._____ sei bereits damals im Herbst 2020 im Besitz der Präsentation gewesen. L._____ hat im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz mit C._____ bestätigt, die ungeschwärzte -8- Präsentation (auch) nicht von A._____ erhalten zu haben. Der alleinige Umstand, dass L._____ auch A._____ (ohne Erfolg) um eine vollständige Version der Präsentation gebeten haben soll, begründet noch keinen konkreten Hinweis darauf, dass L._____ ihm im Rahmen seiner Anfrage die geschwärzte Version der Präsentation zugestellt haben könnte, zumal anhand der E-Mail-Korrespondenz von C._____ mit L._____ ersichtlich ist, dass dieser C._____ die geschwärzte Präsentation nicht bereits mit seiner Anfrage, sondern erst auf dessen Nachfrage zugeschickt hat. L._____ hat denn auch am 5. Juni 2023 in einer WhatsApp-Nachricht an A._____ angegeben, er sei von C._____ angefragt worden, ob er ihm [A._____] eine geschwärzte Version einer Präsentation vom November 2020 geschickt habe, er habe jedoch keine Ahnung, wovon C._____ spreche (Beilage 1 zum Plädoyer des Privatklägers). Aus dem K._____-Artikel vom 20. September 2020 lässt sich sodann nur auf die Existenz einer solchen Präsentation, jedoch nicht auf deren vorliegend angeklagten und allenfalls strafrechtlich relevanten Inhalt schliessen. Erwähnt wird im Artikel nur, dass der Beschuldigte und C._____ in der Präsentation geschrieben hätten, sie seien keine frustrierten Pensionäre und auch keine Querulanten, würden sich auch nicht in diese Ecke drängen lassen, auch wenn dies bequem wäre, und würden dem D._____ nicht schaden wollen (act. 583). Insgesamt sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass A._____ bereits zu einem früheren Zeitpunkt als der Akteneinsicht im Aufsichtsverfahren am 7. April 2021 Kenntnis vom Inhalt der Präsentation und damit der mutmasslichen Straftat erlangt haben könnte. Die diesbezüglichen Aussagen von A._____ erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Hätte A._____ bereits im Herbst 2020 Kenntnis vom Inhalt der Präsentation erlangt, wäre davon auszugehen, dass er auch diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 erwähnt hätte, zumal die in der Präsentation enthaltenen Äusserungen aufgrund ihrer Formulierung und Darstellung schwerer wiegen als die in der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 genannten. Dass der bereits zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene A._____ mit der Anhebung der Strafanzeige in Bezug auf die Präsentation hätte zuwarten sollen, erscheint abwegig. Für das Obergericht ist damit erstellt, dass A._____ am 7. April 2021 Kenntnis vom Inhalt der Präsentation erhalten hat, womit die dreimonatige Antragsfrist mit Eingabe vom 14. Juni 2021 gewahrt worden ist und ein gültiger Strafantrag vorliegt. 2.3. 2.3.1. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächti- gung weiterverbreitet (Abs. 2). Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich- gestellt (Art. 176 StGB). -9- Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durchschnitt- liche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte zusammen mit C._____ am 13. August 2020 in einer Sitzung mit Vertretern des Verwaltungsrats der D._____ AG (E._____, F._____ und G._____) eine Präsentation mit dem in der Anklage umschriebenen Inhalt (act. 323 ff.) vorgetragen hat (act. 536 ff., 557 ff., 829 ff., 832 ff., 867 f.). Der Beschuldigte macht geltend, der Tatbestand der üblen Nachrede sei nicht erfüllt. In der Präsentation werde die Forschungsweise von A._____ und die schwache Aufsichtspflichtwahrnehmung des D._____ kritisiert. Wenn überhaupt, habe der Beschuldigte nur die berufliche bzw. wissenschaftliche Ehre von A._____ verletzt, welche vom strafrechtlichen Schutz ausgenommen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6 ff.). 2.3.3. Als Themen der vom Beschuldigten und C._____ vorgetragenen Präsentation mit dem Titel «Offene Fragen an den Verwaltungsrat» werden auf Folie 1 «5-ALA bei Meningeomen», «[…] Hirndruckmessung» sowie «Ethik und Strategie am D._____» genannt. Auf Folie 2 ist aufgeführt: «Wir - 10 - sind keine frustrierten Pensionäre», «Wir sind keine Querulanten», «Wir lassen uns auch nicht in diese Ecke drängen, auch wenn es bequem wäre», «Wir wollen dem D._____ nicht schaden» und «Wir handeln aus erkannter Notwendigkeit – für das D._____» (act. 323). Auf Folie 3 stellen der Beschuldigte und C._____ sich unter Verweis auf ihre berufliche Tätigkeit vor (act. 324). Danach werden verschiedene Fragen zum Einsatz von 5- ALA bei Meningeomen am D._____ aufgeworfen, unter anderem, ob die Substanz für die Behandlung von Meningeomen zugelassen sei, es für deren Verwendung die Einwilligung des Patienten und für die Forschung damit eine Bewilligung von Swissmedic oder einer Ethikkommission brauche, ob die Verwendung von 5-ALA bei Meningeomen in der Schweiz legal sei, ob die Haftpflichtversicherung für Haftpflichtfälle bezahle, wenn im Aufklärungsblatt 5-ALA nicht aufgeführt sei und ob 5-ALA am D._____ noch immer bei Meningeomen verwendet werde (act. 325 Folie 5 und 6). Auf Folie 7 ist ein Auszug aus einem von A._____ mitverfassten Fachartikel mit dem Titel «[…]» abgebildet, in dem eine Bewilligung durch die Swissmedic sowie das Vorliegen von «informed consent» der Patienten erwähnt wird. Darüber sind stempelartige Grafiken mit dem Text «FALSCH» und «GELOGEN» angebracht. Daneben wird ausgeführt, die Swissmedic sei nicht im Besitz einer Bewilligung, eines Berichts oder eines Dokuments für den Einsatz von 5-ALA bei gutartigen Tumoren für das D._____. Über diesem Text befinden sich zwei Fotos, wobei eines A._____ zeigt, mit dem Untertitel «Haben von der Forschung mit 5-ALA gewusst – Und sie befürwortet» (act. 326 Folie 7). Die nächste Folie trägt den Titel «Warum lügen die Autoren der 5-ALA Studie in drei kritischen Punkten auf ihrer Publikation?» und führt darunter die Punkte «Ethikbewilligung», «Swissmedics» und «Patientenaufklärung» auf (act. 326 Folie 8). Auf Folie 9 wird erwähnt, 5-ALA habe bei Meningeomen Studiencharakter. Daneben wird stichwortartig «D._____», «A._____, M._____», «Keine Studienbewilligung», «Kein Meldung bei Swissmedics», «Keine Patienten- aufklärung» aufgeführt (act. 327). Nach einer weiteren Ausführung zum Thema 5-ALA folgt auf Folie 11 der Titel des zweiten Themas der Präsentation «[…] Hirndruckmessung». Auf Folie 12 folgt unter der Überschrift «Kennen sie dieses Bild?» ein Foto, auf dem zwei Ärzte in nationalsozialistischen Uniformen bei der Durchführung von Unter- kühlungsversuchen an einem KZ-Insassen zu sehen sind. Dabei handelt es sich um die beiden Ärzte Ernst Holzlöhner und Sigmund Rascher im Konzentrationslager Dachau (act. 328). Auf der nachfolgenden Folie ist ein Foto eines intubierten Patienten, an welchem eine Hirndruckmessung vorgenommen wird, mit der Bildüberschrift «D._____» abgebildet. Unter dem Foto wird die Frage «Möchten sie, dass bei ihnen oder ihren Angehörigen auf der IPS Wenn sie intubiert sind, solche Experimente gemacht werden?» gestellt (act. 329 Folie 13). Die folgende Folie 14 enthält den Titel «Darf man auf der IPS im D._____ unethische Forschung betreiben und Patienten gefährden (und damit wissenschaftlichen Unsinn publizieren?)». Darunter ist u.a. wiederum das Foto des intubierten - 11 - Patienten abgebildet und es wird ein von A._____ mitverfasster Fachartikel aus dem Jahr 2019 erwähnt (act. 329). Auf Folie 15 wird unter dem Titel «Wiederholungstäter (2020)» ein weiterer von A._____ mitverfasster Fachartikel aus dem Jahr 2020 erwähnt, wobei hervorgehoben wird, dass die Studie von Dezember 2014 bis Januar 2016 gelaufen sei und die Bewilligung der Ethikkommission aus dem Jahr 2016 stamme. Das Datum der Bewilligung ist mit der Frage «HOW DOES IT WORK?» versehen und daneben ist das Titelbild des Buchs «The Time Traveler’s Pocket Guide» abgebildet (act. 330). Danach folgen weitere Folien u.a. über die […] Hirndruckmessung und unter dem Titel «Ethik und Strategie am D._____» zur Führung und Personalpolitik am D._____ (act. 330 ff.). 2.3.4. A._____ wird im Zusammenhang mit dem Einsatz von 5-ALA und der […] Hirndruckmessung mehrmals namentlich genannt sowie auf einem Foto abgebildet, womit sich diesbezüglich erhobene Vorwürfe eindeutig auf ihn und seine Forschungstätigkeit beziehen. Im Rahmen der Präsentation wird er beschuldigt, er habe die 5-ALA Studie ohne Studienbewilligung, ohne Bewilligung der Swissmedic und ohne Aufklärung der Patienten durchgeführt und in Bezug auf diese Punkte in seiner Publikation gelogen (act. 326 f. Folien 7 bis 9). Unmittelbar nach der Abbildung von unmenschlichen Unterkühlungsversuchen an wehrlosen KZ-Insassen durch nationalsozialistische Ärzte enthält die Präsentation sodann die Abbildung einer Hirndruckmessung an einem intubierten Patienten am D._____ und die Anschuldigung, es würden auf der Intensivstation des D._____ Experimente an intubierten Personen durchgeführt, unethische Forschung betrieben und Patienten gefährdet (act. 328 f. Folien 12 bis 14). Durch die unmittelbare Abfolge der beiden Bilder und die Anschuldigung, am D._____ würden an intubierten – und folglich ebenfalls wehrlosen – Personen Experimente durchgeführt, wobei auf die von A._____ mitverfasste Studie Bezug genommen wird, wird für einen objektiven Betrachter eine klare Verbindung zwischen der Forschungstätigkeit von A._____ und den Unterkühlungsversuchen an KZ-Insassen und damit menschenverachtenden Medizinverbrechen des Nationalsozialismus hergestellt. Die behauptete unethische Forschung von A._____ wird auf diese Weise als besonders gravierend, unmenschlich, gefährlich und moralisch verwerflich dargestellt. Dass der Beschuldigte ausgesagt hat, das Bild sei verwendet worden, um seinen ethischen Standpunkt, dass er gegen Versuche an Menschen, die sich nicht wehren könnten, sei, aufzuzeigen (act. 537) bzw. um aufzuzeigen, weshalb es ein Humanforschungsgesetz gebe (act. 830) und C._____ ausgesagt hat, das Bild sei als Mahnmal für das Einhalten von ethischen Grundsätzen und Regeln (act. 833) bzw. dafür, wohin es führen könne, wenn man unethische Forschung betreibe und es mit den Patienten «ans Limit» treibe (act. 559), verwendet worden, vermag daran nichts zu ändern, sondern zeigt im Gegenteil gerade auf, dass der Beschuldigte und C._____ die Forschung - 12 - von A._____, auf die sich die Kritik in der Präsentation bezog, bewusst in die Nähe der grausamen Humanexperimente von nationalsozialistischen Ärzten gerückt haben. So sei bei der Präsentation zu diesem Bild gemäss der Aussage von C._____ auch nichts gesagt oder genauer erörtert worden, sondern man sei «mit Beklemmung» zum nächsten Bild übergegangen (act. 559), bei dem es sich wohlgemerkt um die Abbildung der Hirndruckmessung an einem intubierten Patienten im Rahmen der vom Beschuldigten kritisierten Forschung durch A._____ gehandelt hat. Zwar sind die in den Folien 7, 8, 14 und 15 erhobenen Vorwürfe für sich allein nicht vom strafrechtlichen Ehrbegriff umfasst, da sie sich auf die berufliche Geltung von A._____ beschränken. Aus dem Gesamtkontext mit dem auf Folie 12 verwendeten Bild von unmenschlichen Unterkühlungsversuchen an wehrlosen KZ-Insassen ergibt sich für den durchschnittlichen Adressaten der Präsentation betreffend A._____ jedoch das Bild eines Arztes, der – vergleichbar mit nationalsozialistischen Ärzten im Konzentrationslager – zum Zwecke seiner experimentellen Forschungs- tätigkeit jegliche moralischen und ethischen Aspekte ausser Acht lässt. Durch die im Rahmen der Präsentation behaupteten Tatsachen wird im Gesamtkontext nicht nur die Qualität von A._____ als Arzt und damit seine berufliche Geltung, sondern auch sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabgesetzt, womit sie sich als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB erweisen. Dass die Äusserungen, ein Arzt lüge, führe Studien ohne Bewilli- gungen und Aufklärung der Patienten durch, experimentiere an intubierten Patienten, gefährde Patienten und betreibe unethische Forschung, welche als vergleichbar mit derjenigen von Nazi-Ärzten im zweiten Weltkrieg dargestellt wird, einen ehrverletzenden Charakter und eine Eignung zur Rufschädigung aufweisen, kann aufgrund der Schwere dieser Vorwürfe als allgemein und auch dem Beschuldigten bekannt vorausgesetzt werden. Dem Beschuldigten war auch die Bedeutung des verwendeten Bildes bekannt, erklärte er doch, es handle sich um ein Bild von Menschen- versuchen (act. 537), er habe als Einleitung ein «eher drastisches Bild» gewählt, um aufzuzeigen, dass das Humanforschungsgesetz «aufgrund von Vorkommnissen, wie sie auf dem Bild gezeigt werden», entstanden sei (act. 829) und antwortete auf den Vorhalt, er habe die Forschung von A._____ mit den Menschenversuchten berüchtigter Nazi-Kriegsverbrecher verglichen, mit: «Oder man könnte damit sagen, dass diese Forschung so enden könnte» (act. 537). Ob der Beschuldigte auch die Namen der abgebildeten nationalsozialistischen Ärzte gekannt hat, was er unter dem Hinweis, es seien weder Hitler noch Himmler noch Mengele abgebildet, verneint hat (act. 830), ist nicht von Bedeutung. Die ehrverletzenden Tatsachen wurden im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten und von C._____ vor Mitgliedern des Verwaltungsrats des D._____ vorgetragen, womit sie wissentlich und willentlich gegenüber Dritten erfolgt sind. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. - 13 - 2.4. 2.4.1. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernst- hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn die beiden Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwie- gende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) kumulativ gegeben sind (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). 2.4.2. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung zu schützen (vgl. Art. 118b BV; vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen [HFG; SR 810.30]). Hält ein Arzt die Vorschriften für die Forschung am Menschen, z.B. hinsichtlich der Einwilligung nach hinreichender Aufklärung oder der Forschung mit urteilsunfähigen Personen (Art. 118b Abs. 2 lit. b und d BV; Art. 7, 16 ff. und 24 HFG), nicht ein, wovon der Beschuldigte ausgegangen zu sein scheint, besteht grund- sätzlich ein zureichender Anlass, dies dem Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden zu melden. Der Beschuldigte hat ausgesagt, sie [C._____ und er] hätten Ereignisse innerhalb eines Forschungsprojekts festgestellt, die für sie nicht schlüssig gewesen seien, und hätten den Verwaltungsrat auf das Humanforschungsgesetz aufmerksam machen wollen (act. 829). C._____ hat ausgesagt, er habe beim CEO interveniert und, nachdem er dort nicht weitergekommen sei, hätten sie diese Themen «weiter oben» vorbringen müssen (act. 833). Es ist damit von einem zureichenden Anlass, mit der Kritik an der Forschungstätigkeit von A._____ an Mitglieder des Verwaltungsrats des D._____ zu gelangen, auszugehen. Es muss jedoch auch ein zureichender Anlass bestanden haben, diese - 14 - Kritik in der Form zu äussern, wie es getan worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Indem die Forschung von A._____ als mit den menschenverachtenden Humanexperimenten nationalsozialistischer Ärzte vergleichbar dargestellt und A._____ dadurch jegliche Moral und Ethik abgesprochen wurde, erfolgten die Vorwürfe in einer – insbesondere im Kontext der Sitzung mit Verwaltungsratsmitgliedern, die eine sachliche Kritik ohne Weiteres hätten einordnen können – in einer derart unnötig übertriebenen, unnötig herabsetzenden und unangemessenen Form, dass dazu kein Anlass bestand. Der Beschuldigte hat denn auch eingeräumt, der Vorwurf in Bezug auf unethische Forschung sei «graduell natürlich nicht gleich» wie jener auf dem Bild der KZ-Ärzte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Wer Äusserungen in einer derart unnötig herabsetzenden Form tätigt, kann zudem nicht anders als mit der überwiegenden Absicht handeln, jemandem Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist folglich nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. Damit sind auch die vom Beschuldigten hinsichtlich der Erbringung des Gutglaubensbeweises gestellten Beweisanträge (Befragung von I._____ und J._____ als Zeugen) abzuweisen, weil über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 1'000.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. Die ausgefällte Strafe wird vom Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden, da aufgrund der Schwere der Vorwürfe und damit der Ehrverletzung von A._____ entgegen der Vorinstanz nicht mehr von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch ausser Betracht, womit es – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.) – bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ eine Genugtuung von - 15 - Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. August 2020 zu bezahlen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche von A._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 8.2.4). Der Privatkläger hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, der Beschuldigte und C._____ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. August 2020 zu bezahlen, wobei sie zu verpflichten seien, diese Genugtuung befreiend an die Stiftung O._____ zu leisten (act. 858). Indem die Vorinstanz den Beschuldigten und C._____ in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.00 an den Privatkläger verpflichtet hat und dem Antrag des Privatklägers bezüglich des verlangten höheren Betrags sowie der befreienden Erfüllung durch Zahlung an eine Stiftung nicht entsprochen hat, hat sie dem Privatkläger nicht mehr und nichts anderes, sondern weniger zugesprochen, als dieser verlangt hat und somit – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 14) – die Dispositionsmaxime nicht verletzt. Im Übrigen finden sich in der Berufung des Beschuldigten für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositions- maxime gilt. Nachdem der Mitbeschuldigte C._____ während des Berufungsverfahrens verstorben ist und eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung betreffend C._____ daher ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.2), entfällt jedoch die solidarische Haftbarkeit von C._____. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Es bleibt bei einer Verurteilung des Beschuldigten, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'448.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen sind. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat den vom Rechtsvertreter des obsiegenden Privatklägers A._____ geltend gemachten Aufwand von 59.67 Stunden (angepasst an den Stundensatz von Fr. 220.00) als angemessen erachtet und den Beschuldigten verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 14'138.20 (inkl. Mehrwertsteuer) in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 9). Der Beschuldigte wendet sich gegen die Höhe der Parteientschädigung und beantragt, es sei maximal ein Gesamtaufwand von 31.75 Stunden zu entschädigen (Berufungsbegründung S. 5). Hinsichtlich der angekündigten Einstellung im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ bringt er zudem vor, er müsse nicht für Kosten aufkommen, die in einem einzustellenden Verfahrensteil generiert worden seien, weshalb eine allfällige Entschädigung zu halbieren sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 14). 5.3.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 37.92 Stunden für den Zeitraum vom 7. Juni 2021 bis 24. März 2022, d.h. ohne den Aufwand für die erste Strafanzeige vom 12. November 2020 bis zum 4. Juni 2021 (vgl. Honorarnote vom 24. März 2022, act. 426) sowie 21.75 Stunden bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht (act. 857 f.). Der obsiegende Privatkläger A._____ hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis). Die Notwendigkeit bezieht sich im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8). Auf den vom Rechtsvertreter des Privatklägers geltend gemachten Aufwand kann nicht vollumfänglich abgestellt werden: Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweist sich der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 14. März 2022 (0.25 Stunden). Nicht zu entschädigen sind die Telefonate und E-Mails mit anonymen Personen («xxx»; insgesamt 2.09 Stunden), da deren Zusammenhang mit dem Straf- verfahren und Notwendigkeit nicht beurteilt werden kann. Bei den - 17 - Positionen «Kenntnisnahme EV-Protokoll; E-Mail an Mandant» vom 2. De- zember 2021 und «Schreiben Staatsanwaltschaft (samt Beilagen), E-Mail an Mandant» vom 3. März 2022 dürfte es sich – da jeweils im Zusammenhang mit erhaltenen Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Vertreters enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Der Aufwand ist dementsprechend um 0.42 Stunden zu kürzen. Des Weiteren ist der für die Stellungnahme an die Staatsanwalt- schaft vom 24. März 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9.83 Stunden (4.25 und 3.75 Stunden am 13. März 2022 und 1.83 Stunden am 24. März 2022) um 1/3, d.h. gerundet 3.3 Stunden, zu reduzieren, da ein Teil des Aufwands auf den Vorwurf der üblen Nachrede im Zusammenhang mit der Aufsichtsanzeige vom 31. August 2020 entfällt, hinsichtlich dem das Verfahren eingestellt worden ist. Der für die Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand ist zudem anhand der effektiven Dauer der Verhandlung auf 6.5 Stunden (statt 8 Stunden) festzusetzen. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand damit um 7.56 Stunden auf 52.11 Stunden zu reduzieren. Einzelne Positionen enthalten zudem Aufwendungen, von denen ein Teil nur hinsichtlich des Verfahrens betreffend den Mitbeschuldigten C._____ notwendig gewesen ist (z.B. «Stellungnahmen C._____ u. B._____; E-Mail an Mandant» vom 13. Juli 2021; «Studium Stellungnahme B._____ u. C._____» vom 15. Juli 2021). Es rechtfertigt sich daher, die in diesem Verfahren zu entschädigenden Aufwendungen um weitere 5 Stunden auf 45.36 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erweisen sich die Aufwendungen im Hinblick auf das Verfahren des Beschuldigten als notwendig, weshalb eine weitere Kürzung bzw. die vom Beschuldigten beantragte Halbierung der Entschädigung ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte legt denn auch nicht dar, inwiefern die Aufwendungen des Rechtsvertreters für die Wahrung der Interessen des Privatklägers nicht notwendig und angemessen gewesen sein sollen. Zwar erscheint der Aufwand vor dem Hintergrund, dass einzig Ehrverletzungsdelikte Gegen- stand des Verfahrens gewesen sind, als eher hoch. Der hohe Aufwand ist jedoch wesentlich auf die vom Beschuldigten behaupteten Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweise und in diesem Zusammenhang eingereichten zahlreichen Beilagen zurückzuführen. Dem Privatkläger muss es zur Wahrung seiner Interessen möglich sein, die behaupteten Entlastungs- beweise in einem vergleichbaren Detaillierungsgrad zu bestreiten, weshalb der Aufwand, insbesondere auch angesichts des geltend gemachten Aufwands des Beschuldigten von 84 Stunden und 40 Minuten (act. 919 ff.), angemessen erscheint. Die Höhe der vom Beschuldigten zu tragenden - 18 - Parteientschädigung des Privatklägers ist somit in Anwendung des Regel- stundensatzes von Fr. 220.00 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) sowie zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuersatzes von 7.7 % auf Fr. 11'162.25 festzusetzen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die Parteientschädigung des Privatklägers A._____ leicht reduziert wird. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid wird damit nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zuzüglich Auslagen von Fr. 190.00, d.h. Fr. 2'190.00 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Der im Berufungsverfahren im Schuld- und Zivilpunkt obsiegende Privat- kläger A._____ hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 17.25 Stunden für das Berufungsverfahren des Beschuldigten geltend. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung ergibt sich ein Aufwand von 16.75 Stunden. Der Aufwand erscheint angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) sowie zuzüglich des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer- satzes von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'345.60. - 19 - Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'345.60 auszurichten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 1'000.00, d.h. Fr. 20'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 13. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. 3.2. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche des Privatklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 2'190.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 20 - 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'345.60 auszurich- ten. 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'448.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'162.25 auszurichten. 5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 21 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli