4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Seine Parteikosten hat er selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).