3.4. Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts oder die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verweisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen.