Hinzu kommt, dass – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) – die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt ein Indiz für die Täterschaft sein kann. Dies im Besonderen, wenn sich der Halter – so wie der Beschuldigte (vgl. act. 55 ff., 93 f.) – über einen von ihm abweichenden Lenker ausschweigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf diese Rechtsprechung).