Die auf den vergrösserten Radarfotos erkennbaren Signalemente stimmen mit dem in den Akten vorhandenen Foto des Beschuldigten (act. 10) überein. Wenn die Vorinstanz aufgrund des Radarbildes und dessen Vergrösserungen, des in den Akten liegenden Fotos des Beschuldigten und insbesondere aufgrund des von der Vorinstanz selbst festgestellten Erscheinungsbildes des Beschuldigten an der Verhandlung davon ausgeht, dieser sei der Lenker des auf ihn zugelassen Fahrzeuges gewesen, ist das nicht willkürlich.