Kein Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Vergrösserung (in act. 48) heller ausgefallen ist, wobei offen bleiben kann, ob dies auf die Art und Weise des Ausdrucks zurückzuführen ist oder auf eine Aufhellung des Bildes, was – zur besseren Erkennbarkeit – ohne Weiteres zulässig wäre. Es ist zum Foto in act. 48 denn auch festzuhalten, dass darauf ebenfalls ein Mann mit dunklem Vollbart ersichtlich ist, wobei im Vergleich zu act. 2 (oben rechts) die Kopfform ziemlich genau und im groben auch die Gesichtszüge des Lenkers erkennbar sind.