Denn das Radarbild (act. 2 oben links) und die Vergrösserung (act. 48) weisen die gleiche Lichtreflexion am linken Seitenspiegel des Autos auf, es hat im unteren Bildteil auf der gleichen Höhe des fotografierten Autos einen schwarzen Balken und auf beiden Aufnahmen ist im schwarzen Balken liegend das linke Frontlicht des Autos ersichtlich. Der Verweis des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6) auf nicht passende Seitenverhältnisse zwischen den verschiedenen Abbildungen ist unbehelflich, handelt es sich doch offensichtlich um einen Ausschnitt aus dem Radarbild und nicht um eine Vergrösserung des gesamten Radarbildes. Kein Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Vergrösserung (in act.