3.3.2. Weiter bringt der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, die Radarbilder (act. 2) liessen eine Identifikation des Lenkers nicht zu. Hinsichtlich des Fotos in act. 48 bestreitet der Beschuldigte, dass es sich um die Vergrösserung des Radarbildes handelt. Zudem sei nicht angegeben worden, wie genau die offenbar aufgehellte Vergrösserung bearbeitet worden sei (Berufungsbegründung S. 4 [unten] - S. 6). Auf dem Radarbild in act. 2 oben links ist ein Fahrzeug und eine (nicht genauer identifizierbare) Person hinter dem Steuer zu erkennen. Die Aufnahme in act. 2 oben rechts zeigt einen vergrösserten Ausschnitt aus -5-