Im Übrigen kann offengelassen werden, ob Dokumente, in denen auf das unverwertbare Beweismittel Bezug genommen wird, aus den Akten zu verweisen oder solche Stellen zu schwärzen (gewesen) wären. Denn von einer Entfernung/Schwärzung dieser Dokumente kann im jetzigen Verfahrensstadium abgesehen werden, da diese Massnahme nicht geeignet wäre, um eine allfällige Beeinflussung des Gerichts zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4), und die Sachrichter des Obergerichts in der Lage sind, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf letztere stützen (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.7).