Dem ist entgegenzuhalten, dass das Aktenstück 9 der Untersuchungsakten, welches offenbar ein vom Beschuldigten ausgefülltes Formular enthalten soll, aus den Akten entfernt (vgl. fehlend act. 9, act. 101 ff.) und darauf im angefochtenen Urteil in keiner Art und Weise Bezug genommen wurde. Die Vorinstanz bezog sich im angefochtenen Urteil auch nicht in Umgehung des Beweisverwertungsverbots auf Abschriften oder Wiedergaben aus dem von ihr als unverwertbar erklärten Dokument. Es kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe aufgrund einer «falschen» Beweisgrundlage entschieden. Entsprechend ist der Antrag des Beschuldigten, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das