dass die Haltereigenschaft als Indiz auf den Beschuldigten als Täter hinweise (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2 S. 5). 3.3. Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, verfängt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht: 3.3.1. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, sie habe als Basis ihres Beweisergebnisses auf die Gesamtheit der Akten verweisen, womit auch die unverwertbaren Beweise Grundlage seien (Berufungsbegründung S. 4, 7).